Inhaltsverzeichnis
- Fahrlässigkeit im Zivilrecht
- Fahrlässigkeit im Strafrecht
- Fahrlässigkeit im Versicherungsrecht
Fahrlässigkeit (© MQ-Illustrations - stock.adobe.com)
Der Begriff „Fahrlässigkeit“ ist gleichzusetzen mit fahrlässigem Handeln. Dies bedeutet, dass eine Person, welche es an der nötigen Sorgfalt und Umsichtigkeit fehlen lässt, fahrlässig handelt. „Fahrlässigkeit“ wird sowohl im Straf- als auch im Zivilrecht verwendet, wobei sie dort jeweils unterschiedlich definiert wird.
Im Strafrecht zielt dieser Begriff auf die Person des Handelnden ab.
Das Privatrecht hingegen setzt einen objektiven Maßstab an, welcher nach den Anforderungen im näheren Umkreis der Beteiligten zu beurteilen ist. Dementsprechend begeht derjenige eine fahrlässige Handlung, der es an jener Sorgfalt vermissen lässt, welche von einer Person in seiner Situation zu erwarten wäre.
Fahrlässigkeit im Zivilrecht
Die Fahrlässigkeit wirdgemäß § 276 Abs. 2 BGB definiert („Verantwortlichkeit des Schuldners“):
„Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“
Im Gegensatz zum Vorsatz wird die Folge des Handelns nicht willensmäßig herbeigeführt. Damit überhaupt eine Fahrlässigkeit vorliegen kann, bedarf es der Vermeidbarkeit sowie der Voraussehbarkeit des rechts- beziehungsweise pflichtwidrigen Erfolges.
In dem Rechtsgebietwird zwischen zwei verschiedene Formen der Fahrlässigkeit unterschieden:
- einfache Fahrlässigkeit
- grobe Fahrlässigkeit
Die einfache Fahrlässigkeit ist Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB: sie liegt vor, wenn eine Person die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.
Rechtsanwalt-Tipp:
Eine gesetzlicheDefinition für grobe Fahrlässigkeit gibt es nicht. Sie wird immer in jenen Fällen angenommen, in denen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt von einer Person in sehr hohem Maße außer Acht gelassen worden ist. Auch, wenn naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sind, wird von „grober Fahrlässigkeit“ gesprochen.
Bitte beachten: ein Sonderfall liegt vor im Arbeitsrecht: dort wird die einfache Fahrlässigkeit zusätzlich noch unterteilt in
- mittlere Fahrlässigkeit und
- leichteste Fahrlässigkeit.
Eine Definition des Fahrlässigkeitsbegriffs findet sich für dasallgemein Rechtin § 276 II BGB. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt. Abzustellen ist dabei auf einen objektiven Maßstab. Das heißt, individuelle Unzulänglichkeiten bleiben bei der zivilrechtlichen Verschuldensbeurteilung grundsätzlich außer Betracht.
Der Schuldner hat gem. § 276 I BGB neben Vorsatz die Fahrlässigkeit zu vertreten. § 276 I BGB legt über seinen Wortlaut hinaus einen allgemeinen Verschuldensmaßstab fest, dass heißt, er gilt nicht nur für das Schuldrecht. Ausnahmsweise sieht das BGB Haftungserleichterungen vor.
In bestimmten Angelegenheiten haftet der Schuldner nur für diejenige Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten pflegt oder nur für grobe Fahrlässigkeit. Die grobe Fahrlässigkeit ist eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt.
Fahrlässigkeit im Strafrecht
Im Strafrecht gilt der von § 15 StGB festgeschriebene Grundsatz:
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
Der strafrechtliche Fahrlässigkeitsbegriff folgt anderen Regeln. Neben der objektiven Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit erfordert eine Strafbarkeit des Täters wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts, dass der konkrete Täter nach seinen individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen subjektiv sorgfaltswidrig gehandelt hat.
Probleme bereitet im Strafrecht immer wieder die Abgrenzung der bewussten Fahrlässigkeit vom Eventualvorsatz. Beide Handlungsformen haben gemeinsam, dass der Täter den tatbestandsmäßigen Erfolg für möglich hält. Während der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Erfolg billigend in Kauf nimmt (nach dem Motto „na wenn schon“), vertraut der bewusst fahrlässig handelnde Täter auf das Ausbleiben des Erfolges (nach dem Motto: „ es wird schon gut gehen“).
Ohne, dass das Strafrecht die Einteilung und Definition von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit ausdrücklich vom allgemein Recht übernimmt, lehnt sich die herrschende Rechtsprechung aber stark an den § 276 Abs. 2 BGB an. Dementsprechend handelt eine Person fahrlässig, wenn sie die im Verkehr notwendige Sorgfalt außer Acht lässt.
Im Strafrecht ist auf die individuelle Person des Täters abzustellen, dementsprechend handelt fahrlässig, wer einen im Strafgesetzbuch beschriebenen Tatbestand erfüllt, den er aufgrund seiner eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten hätte voraussehen müssen.
Unterschieden wird im Strafrecht zwischen
- bewusster Fahrlässigkeit
- unbewusster Fahrlässigkeit
Die bewusste Fahrlässigkeit liegt in jenen Fällen vor, in denen eine Person zwar eine strafbare Handlung begeht, aber gleichzeitig darauf hofft, dass die rechtswidrige Folge nicht eintreten wird. Dabei ist auch zu beachten, dass die betreffende Person den Erfolg ihrer Handlung nicht billigend in Kauf genommen haben darf, da ansonsten der Tatbestand des Vorsatzes gegeben wäre.
Bei der unbewussten Fahrlässigkeit begeht eine Person eine strafbare Handlung, ohne dass sie sich dessen bewusst ist, obwohl sie aufgrund ihrer persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Umstände durchaus dazu fähig wäre. Zu beachten ist, dass die betreffende Person nicht nur in der Lage gewesen sein muss, die Situation zu erkennen, sondern auch den Schadeneintritt zu verhindern.
Generell wird im Strafrecht davon ausgegangen, dass die handelnde Person nicht bewusst gegen bestehende Rechtsordnungen verstoßen wollte.
Eine Strafbarkeit für fahrlässiges Handeln sieht das Strafrecht gemäß § 15 StGB nur vor, wenn die ausdrücklich mit Strafe bedroht wird: „Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.“
Fahrlässigkeit im Versicherungsrecht
Der Haftungsmaßstab ist häufig auch wichtig bei einer KfZ-Versicherung (Haftpflicht) und dem Versicherungsnehmer. Der Versicherer möchte im Schadensfall vor der Regulierung prüfen, ob vielleicht ein vorsätzliches Verhalten vorliegt. Ein solches Verhalten führt in gewissen Situationen dazu, dass die Versicherung nicht für den Schaden aufkommen muss.
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